Nachbarschaftsfragen: Wann und wie oft darf gegrillt werden?
Sommerzeit ist Grillzeit - und während die einen nahezu komplett vom Herd auf den Grill umsteigen, stinken anderen die von Balkon oder Terrasse herüberwabernden Rauch- und Geruchsschwaden gewaltig. Immer wieder scheiden sich die Geister und Gerichte daran, was zumutbar und erlaubt ist.
Vermieter, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten ein Grillverbot auf dem Balkon in die Hausordnung aufnehmen. Frönen Mieter ihrer Grill-Lust dennoch auf dem Balkon, können sie bei Beschwerden von Mitmietern abgemahnt und bei weiteren Verstößen sogar fristlos gekündigt werden (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, AZ 10 S 438/01, WM 2002 S. 337).
Ist das Grillen in der Hausordnung nicht berücksichtigt, dürfen Mieter in normalem Umfang und bei normaler Bauweise gelegentlich auf ihrem Balkon grillen, solange sie Rücksicht nehmen, was Geruch und Rauch angeht (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.01.2010, 25 C 159/09).
Gelegentlich heißt dabei dreimal im Monat zwei Stunden (LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, 10 T 359/96, ZMR 1996 S. 624). Aber auch Beschränkungen auf einmal monatlich und nur mit vorheriger Ankündigung gibt es (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997, 6 C 545/96, WuM 1997 S. 325).
Wie oft der Mieter grillen darf, ist von Gericht zu Gericht verschieden und reicht zum Beispiel von einmal im Monat in Bonn mit Ankündigung 48 Stunden vorher (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997, 6 C 545/96, WM 1997, S. 325) über dreimal jährlich für zwei Stunden in Schwaben (LG Stuttgart Beschluss vom 14.08.1196, 10 T 359/96) bis hin zu einmal wöchentlich in München (AG München, Urteil vom 01.04.2004, 263 C 27021/03) und diversen weiteren Urteilen.
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