Das Landgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon nicht dem üblichen Mietgebrauch entspricht. Dies gilt auch, wenn der Mieter seinen Angaben nach aus Gründen des Umweltschutzes gehandelt hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter auf der zu seiner Wohnung gehörigen Loggia einen Bergahorn gepflanzt, der mit den Jahren immer größer wurde und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung aus seinem Topf herausgewachsen war. Da der Baum mit Ketten gesichert und bereits über das Hausdach herausragte, verlangte der Vermieter die Entfernung des Baumes.
Das Landgericht gab nun aktuell dem Vermieter recht. Ein Bergahorn als Tiefwurzler ist nicht für die Bepflanzung von Balkonen oder einer Loggia geeignet und entspricht nicht dem vertragsmäßigen Gebrauch. Zudem beeinträchtige der Baum das Erscheinungsbild der Hausfassade.
© Fotolia.de / hywards
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