Mieten & Vermieten: Lärmbelästigung: Mieter muss nicht die Ursache kennen


In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Mietminderung bei Lärmbelästigung durchaus gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter die Mängel an sich ausführlich beschreibt. Er muss keinesfalls die Ursache der Lärmbelästigung kennen (AZ VIII ZR 1/16). Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter eine fortwährend bestehende Lärmbelästigung durch laute Klopfgeräusche, Möbelrücken und festes Getrampel von der Wohnung über ihm beanstandet und diese sogar mit Lärmprotokollen belegt. Nachdem die Vermieterin nicht reagiert hatte, minderte er die Miete, woraufhin die Wohnung fristlos gekündigt wurde. Die Vermieterin argumentierte, dass er nicht den unzureichenden Schallschutz als Ursache benannt hatte, sondern die Tatsache, dass sie nichts gegen die Belästigung durch andere Mieter unternommen hätte. Nachdem Amts- und Landgerichte der Räumungsklage der Vermieterin zustimmten, hob der Bundesgerichtshof nun das Räumungsurteil auf. Es reiche aus, wenn der Mieter einen konkreten Sachmangel darlegt und ist nicht verpflichtet, die Ursache zu benennen. © Fotolia.de / hywards