Immobilienkauf: Eigentümer müssen vor Auftragsvergabe nicht alle Vergleichsangebote bekommen


Eine aus 222 Einheiten bestehende Wohneigentümergemeinschaft hatte in der Eigentümerversammlung beschlossen, Sanierungsmaßnahmen mit einem Kostenvolumen von 14.000 Euro durchführen zu lassen. Der Verwalter hatte zuvor Angebote von drei Firmen eingeholt, in einem Preisspiegel zusammengefasst und diesen vor der Versammlung an die Eigentümer verschickt, jedoch nicht die detaillierten Angebote. Einer der Eigentümer erhob daraufhin Anfechtungsklage gegen den Beschluss mit der Begründung, es hätte an der Vorlage von alternativen Angeboten gefehlt. Erfolg hatte er nicht, denn es wurden laut LG München (AZ 1 S 21342/13 WEG) mehrere Vergleichsangebote eingeholt und auch wenn diese aufgrund des Preisspiegels nur unzureichend vergleichbar gewesen wären, habe nicht deshalb schon die Entscheidungsgrundlage gefehlt, weil die eigentlichen Angebote nicht im Vorfeld versandt wurden. Mit der rechtzeitigen Bereitstellung des Preisspiegels konnten sich die Eigentümer sowohl im Vorfeld als auch während der Eigentümerversammlung weitergehend informieren. Eine generelle Pflicht, alternative Angebote an alle Wohnungseigentümer zu schicken, besteht nicht, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Wie die verschiedenen Angebote den Eigentümern bereitgestellt werden, ist unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, dass sie aufgrund mehrerer Angebote ausreichende Informationen erhalten, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidung treffen können. Dem interessierten Wohnungseigentümer sei es zuzumuten gewesen, sich die Informationen durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu beschaffen und offene Fragen in der Eigentümerversammlung zu klären. © Fotolia.de / mrgarry