Facility Management: Urteil: Abrechnung für Mindest-Müllmenge ist erlaubt


In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Vermieter das Recht haben, die Kosten für Abfallbeseitigung anhand des verursachten und erfassten Restmülls abzurechnen. Auch wenn dies bedeutet, dass einzelne Mietparteien tatsächlich weniger Müll entsorgen (AZ VIII ZR 78/15). Im vorliegenden Fall hatten Mieter die Umlage für die Müllbeseitigung nicht akzeptiert. Seit 2008 hatte die Vermieterin die Kosten nach vorheriger Ankündigung zu 30 Prozent nach Wohnfläche und den Rest nach erfasstem Volumen umgerechnet. Da das von der Gemeinde festgesetzte Mindestvolumen nicht erreicht wurde, berücksichtigte die Vermieterin diese Mindestmenge auch in der Kostenverteilung. Die Mieter waren jedoch der Ansicht, dass nur die tatsächlich erfasste Menge abgerechnet werden darf. Der Bundesgerichtshof stimmte der Vermieterin zu. Die Berücksichtigung einer Mindestmenge bei der Verursachung von Restmüll ist nach § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB zulässig. © Fotolia.de / hywards