Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass der Erwerber von Wohnungseigentum nicht für die Altschulden des Voreigentümers haftet und setzt damit ein deutliches Signal gegen die öffentlich verbreitete Meinung, dass Hausgeldrückstände auf den neuen Eigentümer übertragen werden können (AZ V ZR 209/12).
In vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von einem neuen Eigentümer verlangt, die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum zu dulden. Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen des vorherigen Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet. Ebenso hatte er die Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie eine Nachzahlung für die Jahresabrechnung 2009 nicht entrichtet. Der neue Eigentümer weigerte sich gegen diese Forderung.
Der Bundesgerichtshof entschied nun aktuell zu Gunsten des Eigentümers. Die WEG kann nicht in das Wohnungseigentum vollstrecken. © Fotolia.de / webdata
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