Bei einer Klage auf Erteilung der Zustimmung des Verwalters zu einem Wohnungsverkauf hängt der Streitwert vom beabsichtigten Kaufpreis ab, wie das Oberlandesgericht München urteilte (AZ 32 W 681/14 WEG).
Die Eigentümer einer Wohnung hatten vor, diese zu einem Preis von 185.000 Euro zu verkaufen, benötigten dafür laut Gemeinschaftsordnung jedoch die Zustimmung des Verwalters. Dieser hatte den Verkauf an einen bestimmten Erwerber abgelehnt, woraufhin die Eigentümer auf Zustimmung klagten.
Nachdem das Gericht den Streitwert des Berufsungsverfahrens auf 15 Prozent des Kaufpreises - in diesem Fall rund 31.000 Euro - festgelegt hatten, reichten die Anwälte der Wohnungseigentümer Beschwerde ein mit der Begründung, der Streitwert müsse dem beabsichtigten Kaufpreis von 185.000 Euro entsprechen.
Das Oberlandesgericht stimmte dem unter anderem mit der Begründung zu, dass das Interesse der Kläger am Verkauf nach § 3 ZPO dem Kaufpreis entspreche, auch wenn die Zustimmung nur verweigert wurde, weil an einen bestimmten Interessenten verkauft werden sollte. Schließlich könne nicht festgestellt werden, ob weitere Kaufinteressenten existieren, für die der Verwalter keinen Grund sieht, die Zustimmung zu verweigern. © Fotolia.de / mrgarry
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