28.04.2014 – Mieten & Vermieten: BGH: Kündigung, wenn der Mieter lügt
Macht ein Mieter in einer Vorvermieterbescheinigung falsche Angaben, kann dies unter Umständen die fristlose Kündigung zur Folge haben - wenn der Vermieter schnell handelt. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (AZ: VIII ZR 107/13).
Vor dem Abschluss eines Mietvertrages im April 2007 erhielt der Mieter einer Wohnung eine Vorvermieterbescheinigung, in welcher der bisherige Vermieter darlegen sollte, wie lange das Mietverhältnis bestand, dass Kaution und Miete fristgerecht bezahlt wurden und auch sonst kein Vertragsbruch begangen wurde. Laut des vom Mieter übergebenen Formulares wurden alle Punkte ordnungsgerecht erfüllt.
Die neuen Vermieter kündigten im September 2010 das Mietverhältnis fristlos und verlangten die sofortige Räumung der Wohnung, da die Vorvermieterbescheinigung falsche Angaben enthalte. Weder habe der Mieter an der genannten Adresse gewohnt, noch gäbe es mit dem aufgeführten Vermieter einen Mietvertrag.
Der Mieter widersprach der Kündigung mit der Begründung, die Vermieter hätten bereits 2007 gewusst, dass die Bescheinigung gefälscht sei, und die Kündigung käme zu spät. Wann die Vermieter von der Fälschung der Bescheinigung Kenntnis erlangt haben, ist nach wie vor ungeklärt, so dass der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückverwies.
Laut BGH stellt die Fälschung einer Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten dar und kann die fristlose Kündigung rechtfertigen - jedoch nicht, wenn die Vermieter wie vom Mieter behauptet, schon 2007 von der Fälschung wussten. © Fotolia.de / mrgarry