27.12.2013 – Steuern & Finanzierung: Immobilienerbe: Befreiung von Steuer vorläufig möglich


Wer ein Haus erbt, steht häufig vor dem Problem, die Erbschaftssteuer von den eigenen Ersparnissen leisten zu müssen. Nun entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuer in Notfällen künftig ausgesezt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (AZ II B 46/13). Ein solcher Notfall besteht laut Gericht beispielsweise, wenn das geerbte Haus verkauft werden muss, um die Steuer bezahlen zu können. Allerdings besteht auch bei einem berechtigten Interesse die Auflage, dass der Hauseigentümer sechs Prozent Zinsen pro Jahr für die anfallende Erbschaftssteuer zu zahlen hat. Eine vorläufige Befreiung ist vor diesem Hintergrund in den meisten Fällen keine sinvolle Alternative. Zwar muss das Bundesverfassungsgericht noch eine Grundsatzentscheidung über das aktuelle Gesetz fällen, doch können Erben beim zuständigen Finanzamt ab sofort einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Erbschaftssteuer stellen. © Fotolia.de / Gajus