26.08.2013 – Facility Management: Urteil: Keine Garantie bei Schwarzarbeit


Es kommt immer wieder vor, dass kleine oder auch größere Handwerksarbeiten "unter der Hand" verrichtet werden. Das scheinbar attraktive Angebot kann sich jedoch später als Kostenfalle entpuppen, wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden und keine Garantieansprüche greifen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Auftraggeber von Schwarzarbeit keinen Anpruch auf Gewährleistung haben (AZ VII ZR 6/13). Im vorliegenden Fall hatte ein Betrieb eine Auffahrt zu einem Pauschalpreis von 1.800 Euro gepflastert - ohne Rechnung und Abführung der Umsatzsteuer. Nachdem die Arbeiten mangelhaft durchgeführt wurden, verlangte die Eigentümerin einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel.

Laut Bundesgerichtshof ist der Werkvertrag jedoch unwirksam, da er gegen das Gesetz verstößt. Einen Anspruch auf Gewährleistung und Mängelbeseitigung hat Auftraggeberin somit nicht.

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