24.03.2014 – Facility Management: Urteil: Bei Vertragskündigung muss WEG-Verwalter Vollmacht vorlegen
Wenn der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Kündigung eines Vertrages keine Vollmachtsurkunde der WEG beilegt, ist der Vertragspartner berechtigt, die Kündigung zurückzuweisen. Zu diesem Urteil kommt der Bundesgerichtshof (AZ III ZR 443/13).
Ein Hausmeisterdienst hatte von einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Vergütung von Gebäudeserviceleistungen im Rahmen zweier Grundstücks- und Gebäudeserviceverträge gefordert. Diese bestanden seit 1998.
Per Eigentümerversammlung war am 13.09.2010 der Verwalter abberufen und ein neuer bestellt worden, der dem Hausmeisterdienst per Fax am 03.12.2010 fristlos wegen permantener Schlechtleistung kündigte.
Der Hausmeisterdienst wies diese Kündigung am 06.12.2010 zurück mit der Begründung, dass der Verwalter keine Vollmacht vorgelegt habe und verlangte von der WEG die vertraglich vereinbarte Vergütung für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011.
Laut BGH-Urteil ist die Kündigung aufgrund der fehlenden Vollmachtsurkunde und des unverzüglichen Widerspruchs unwirksam, denn der Erklärungsempfänger habe unter anderem ein Recht auf Sicherheit darüber, dass der Vertreter bevollmächtigt war. © Fotolia.de / mrgarry