
Das Landesgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass das Grillen auf offener Flamme verboten werden kann, wenn dies per Mehrheitsbeschluss von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entschieden und ordnungsgemäß in die Hausordnung übernommen wird (AZ 36 S 8058/12 WEG).
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Wohnungseigentümerin gegen einen Beschluss der WEG gewehrt, der das "Grillen in der Wohnlage" verbot. Diese Entscheidung wurde mehrheitlich getroffen und wurde als Erweiterung in die Hausordnung integriert.
Das Landesgericht München wies nun aktuell die Anfechtungsklage ab, da der WEG-Beschluss rechtmäßig vorgenommen wurde. Die Gemeinschaft kann aufgrund des Feuerschutzes und Rauchvermeidung durchaus beschließen, dass Grillen auf offener Flamme untersagt bleibt.
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