21.07.2014 – Mieten & Vermieten: BGH: Bei längerem Auslandsaufenthalt Recht auf Untervermietung


Muss ein Mieter aus beruflichen Gründen für längere Zeit ins Ausland und will Teile seiner Wohnung in der Zwischenzeit untervermieten, muss der Vermieter Schadensersatz leisten, wenn er die Erlaubnis pflichtwidrig verweigert, wie der BGH jetzt urteilte (AZ VIII ZR 349/13). Während eines seit 2001 bestehenden Mietverhältnisses für eine Dreizimmerwohnung hatte einer der Mieter ab 2010 eine zeitlich befristete Arbeit in Ottawa aufgenommen. Bereits im August 2010 wurde die Hausverwaltung von den Mietern darüber informiert, dass diese die Wohnung während des beruflichen Auslandsaufenthaltes mit Ausnahme eines Zimmers ab dem 15.11.2010 für einen voraussichtlichen Zeitraum von zwei Jahren gern untervermieten würden. Auch die Mietinteressentin wurde namentlich angegeben. Nachdem die Vermieterin die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hatte, klagten die Mieter und bekamen vom Amtsgericht Recht, das die Vermieterin im Okotber 2011 dazu verurteilte, der Untervermietung bis Ende 2012 zuzustimmen. Die den Mietern entgangene Untermiete für die Zeit vom 15.11.2010 bis 30.11.2011 in Höhe von 7.475 Euro forderten diese anschließend von der Vermieterin. Der BGH urteilte zugunsten der Mieter unter anderem da ihr Wunsch, während des befristeten Auslandsaufenthaltes von berufsbedingt verursachten Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, ein berechtigtes Interesse zur teilweisen Untervermietung darstellt. Zudem hätte die Vermieterin während der Prozessphase zumindest in Erwägung ziehen müssen, dass sie der Untervermietung zustimmen muss. © Fotolia.de / mrgarry