20.12.2013 – Wirtschaft & Politik: Bundesfinanzhof: Befreiung von der Erbschaftssteuer bei berechtigem Interesse
Wer ein Haus erbt, dieses aber verkaufen müsste, um die fällige Erbschaftssteuer begleichen zu können, kann sich gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen.
Da der Bundesfinanzhof das Erbschaftssteuer-Reformgesetz von 2009 unter anderem aufgrund der ungleichen Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen für verfassungswidrig hält und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt hat, können Erben, die ein geerbtes Haus für die Steuer verkaufen müssten, bis zur Grundsatzentscheidung einen Antrag auf Aussetzung der Erbschaftsteuerbescheide setzen. Dies entschied vergangene Woche das oberste Steuergericht in München. (Aktenzeichen: II B 46/13)
Die jährlichen Zinsen für eine solche Aussetzung des Erbschaftssteuerbescheides belaufen sich laut Bundesfinanzhof auf sechs Prozent.
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