18.11.2013 – Mieten & Vermieten: Urteil: Untervermietung muss angegeben werden


In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht München, dass die Verheimlichung eines Untermietsverhältnisses eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (AZ 423 C 29146/12). Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin die Räumung ihrer öffentlich geförderten Wohnung verlangt. Im Laufe des Verfahrens hatte die Kriminalpolizei mitgeteilt, dass der Mieter die Wohnung untervermietet hatte. Dieser bestritt zwar den Vorwurf, doch mehrere Zeugen bestätigten, dass er die Wohnung gegen Bezahlung zeitweise vermietet hatte. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht München stimmte nun aktuell der Räumungsklage zu. Durch seine Verleugnung hat der Mieter laut Gericht das Vertrauensverhältnis zerstört - der Vermieterin sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten. © fotolia.de / webdata