Wenn der Vermieter Heizöl einkauft, ist es ausreichend, dass er dabei auf den Preis achtet. Er ist nicht verpflichtet, das günstigste Heizöl zu kaufen. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht Berlin (AZ 65 S 12/14).
Ein Mieter hatte sich gegen eine Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung mit der Begründung gewehrt, dass der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht eingehalten und das Heizöl nicht zum günstigsten Preis gekauft habe. Ein eingeholtes Gutachten hatte den Kaufpreis mit sechs Prozent über dem bestmöglichen Einkaufspreis beziffert.
Der Vermieter hielt dagegen, dass die Hausverwaltung in seinem Auftrag mehrere Angebote eingeholt habe und dabei versuchte, Mengenrabatte zu erwirken, indem sie möglichst große Mengen bezog.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Mieter die Nachzahlung leisten müssen, da kein Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorlag. Er ist nicht verpflichtet, zum günstigsten Preis einzukaufen, sondern darf keine überflüssigen Kosten verursachen und muss auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Liegt der Einkaufspreis nur sechs Prozent über dem bestmöglichen Preis ist dies noch der Fall. © Fotolia.de / mrgarry
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