16.06.2014 – Mieten & Vermieten: Bei Hinaustragen der Vermieterin Kündigung nicht ohne weiteres wirksam


Sieht ein Mieter sein Hausrecht durch den Vermieter verletzt und trägt diesen daraufhin vor die Tür, ist dies nicht zwangsläufig ein wirksamer Kündigungsgrund, wie der Bundesgerichtshof urteilt. (AZ VIII ZR 289/13). Während eines seit Juli 2006 bestehenden Mietverhältnisses kam die Vermieterin im August 2012 in das Haus des Mieters, um wie zuvor vereinbart, Rauchwarnmelder zu begutachten. Gegen den Willen versuchte sie im Verlauf des Termins, weitere Zimmer zu betreten, und es folgte eine Auseinandersetzung. Als die Vermieterin sich weigerte, der Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, zu folgen, umfasste dieser sie mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Die Vermieterin nahm dies zum Anlass, das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich zu kündigen. Der Mieter lehnte die Kündigung ab, woraufhin die Vermieterin auf Räumung klagte. Der Bundesgerichtshof befand die Kündigung als unwirksam, denn beide Vertragsparteien hatten im Vorfeld vereinbart, dass nur die Räume mit Rauchmeldern begutachtet werden sollten. Dem Urteil zufolge hatte die Vermieterin kein Recht, die anderen Räume eigenmächtig zu besichtigen. Durch ihren Versuch, gegen den Willen des Mieters zu handeln und die anderen Räume zu betreten, verletzte sie dessen Hausrecht und trug mindestens eine Mitschuld an den darauffolgenden Ereignissen. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Vermieterin kommt der BGH zu dem Schluss, dass das Betragen des Mieters nicht so gravierend gewesen sei, dass für die Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei - selbst wenn der Mieter geringfügig mehr als die erlaubte Notwehr geleistet haben sollte. © Fotolia.de / mrgarry