15.09.2014 – Mieten & Vermieten: Arbeiten am Haus müssen tagsüber vom Mieter geduldet werden


Wenn während der üblichen Arbeitszeiten an Werktagen Arbeiten an Haus oder Wohnung vorgenommen werden, muss der Mieter diese dulden, der Vermieter jedoch auch Rücksicht auf die Belange des Mieters nehmen. Zu diesem Urteil kommt das Amtsgericht Lichtenberg (AZ 18 C 366/13). Ein Mieter hatte den Austausch bestehender Heizkostenverteiler und Wasserzähler tagsüber an einem Werktag mit der Begründung abgelehnt, er sei berufstätig und vor 18 Uhr nicht zu Hause. Da es sich beim Austausch der alten Geräte gegen Geräte auf Funktechnik-Basis um eine Bagatellmaßnahme handelt, entschied das Gericht, dass der Mieter den Austausch an einem Werktag zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr dulden müsse, bei vorheriger Ankündigung in Schriftform mit einer Frist von zwei Wochen. Die Begründung, er sei berufstätig, stufte das Gericht als nicht ausreichend für eine Ablehnung der Arbeiten ein. Zwar müsse der Vermieter die Belange des Mieters berücksichtigen, dafür sei jedoch eine plausible Erklärung erforderlich. Aus der Begründung des Mieters sei hingegen nicht ersichtlich, wieso er dem Vermieter oder Dritten den Zugang zur Wohnung nicht gewähren könne, um die Arbeiten durchführen zu lassen. © Fotolia.de / hywards