
Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Erben von Eigentumswohnungen in der Regel auch rückwirkend für Hausgeldschulden aufkommen müssen, die nach der Erbübertragung anfallen (AZ V ZR 81/12).
Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von den Erben einer Eigentumswohnung verlangt, für ausstehende Rückstände der vergangenen Jahresabrechnungen und Hausgelder aufzukommen. Doch laut den Erben war der Nachlass bereits überschuldet und beantragten, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Der Bundesgerichtshof entschied nun aktuell zugunsten der WEG. Grundsätzlich haftet ein Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen. Laut Gericht sind Fälligkeiten wie Hausgelder in der Regel Eigenverbindlichkeiten des Erben und muss die Schulden begleichen.
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