Sind Mieter darüber informiert, dass es sich bei den Kameras im Hauseingangsbereich um Attrappen handelt, sind diese erlaubt, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter wird damit nicht verletzt. Das befand jüngst das Amtsgericht Schöneberg, nachdem ein Wohnungsmieter dem Vermieter mittels einstweiliger Verfügung die Überwachungsanlage im Hauseingang verbieten lassen wollte (AZ 103 C 160/14).
Um Vandalimus zu verhindern, hatte der Vermieter Videokameras anbringen lassen, die zwar wie solche aussahen, jedoch funktionsuntüchtig waren. Darüber hatte er die Mieter auch parallel informiert. Einer der Mieter war mit den Attrappen jedoch nicht einverstanden und erwirkte eine einstweilige Verfügung, gegen die der Vermieter Widerspruch erhob.
Die Verfügung wurde vom Gericht mit der Begründung aufgehoben, dass die Attrappen nicht in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen würden, da der Mieter gewusst habe, dass es sich um Attrappen handelte.
Die Sorge des Mieters, die Attrappen könnten später gegen funktionierende Kameras ausgetauscht werden, begründeten laut Gericht ebenfalls keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. © Fotolia.de / hywards
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