10.03.2014 – Leben & Wohnen: Gerangel: Eigentümer oder Mieter dürfen volle Stellplatz-Breite nutzen
Wer Eigentümer eines Stellplatzes ist oder diesen gemietet hat, darf auch dann bis zum rechten Rand parken und die volle Breite des Stellplatzes ausnutzen, wenn dem es dem Nutzer des rechts danebenliegenden Parkplatzes das Einsteigen erschwert. Dies entschied das AG München (AZ 415 C 3398/13).
Anlass war die Klage einer Stellplatz-Eigentümerin, deren linke Parkplatz-Nachbarin ihr Auto gelegentlich nicht mittig auf dem Stellplatz parkt, sondern am rechten Rand der Markierung. Die Klägerin beschwerte sich darüber, dass sie auf der Fahrerseite ihres Pkws dann nicht problemlos einsteigen könne und verlangte künftig einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und ihrem eigenen.
Das Gericht sah das gegenseitige Rücksichtnahmegebot unter Nachbarn nicht beeinträchtigt, denn die beklagte Stellplatzmieterin würde nur dann so weit rechts parken, wenn sie selbst nicht aussteigen könne.
Die Klage wurde abgewiesen, denn der Nutzer des Stellplatzes darf diesen in voller Breite nutzen und könnte beispielsweise auch von einem breiteren Fahrzeug belegt werden, das ihn unter Umständen über die volle Breite hinweg nutzen würde. © Fotolia.de / mrgarry