Das Landesgericht Berlin entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mieter ein Recht auf trockene Kellerräume haben. Dies gilt auch, wenn die Bausubstanz veraltet ist (AZ 63 S 628/12).
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter einer Doppelhaushälfte die Instandsetzung ihrer Kellerräume verlangt. Da das Gebäude im Jahr 1939 erbaut wurde, war die Bausubstanz entsprechend angegriffen und der Keller wies feuchte und marode Stellen auf. Dort gelagerte Lebensmittel und andere private Gegenstände wurden durch Schimmel angegriffen. Der Vermieter weigerte sich jedoch, die Kellerräume instand zu setzen.
Das Landesgericht Berlin entschied nun aktuell zugunsten des Mieters. Ein feuchter Keller stellt einen eindeutigen Mangel der Mietsache dar und muss einen annehmbaren Standard aufweisen - auch, wenn das entsprechende Gebäude bereits älter ist.