08.09.2014 – Mieten & Vermieten: BGH: Für verbrauchte Energie haften alle Mieter


Leben in einem Haus mehrere Mieter und durch die Entnahme von Energie kommt ein stillschweigend geschlossener Versorgungsvertrag zustande, gilt dieser auch für nicht selbst im Haus wohnende Mieter. Dies entschied der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 313/13). Die Mitmieterin eines Einfamilienhauses war vom Energieversorger aufgefordert worden, für Gas zu zahlen, das im Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2008 in Höhe von 6.900 Euro verbraucht worden war, obwohl sie zu dieser Zeit nicht im Haus wohnte. Den Mietvertrag hatte sie neben dem damaligen Lebensgefährten nur aus Bonitätsgründen als zweite Mieterin unterzeichnet, und ein schriftlicher Gaslieferungsvertrag kam nicht zustande. Der BGH erlegte der Mitmieterin die Gaskosten auf, denn das Vertragsangebot des Energieversorgers richtet sich bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken an alle Mieter sowie deren Stellvertreter. Da sie den Mietvertrag mit unterschrieben habe, duldete, dass der Lebensgefährte allein ins Haus einzog, dass er die Heizung nutzte und somit das Vertragsangebot des Energieversorgens annahm, haftet die Mitmieterin auch ohne im Haus zu wohnen für die Gaskosten. © Fotolia.de / mrgarry