07.07.2014 – Guter Rat: Mietaufhebungsvertrag: mündlich ja, aber eindeutig
Zwar können Mieter und Vermieter einen Vertrag zur Aufhebung des Mietverhältnisses auch mündlich schließen, jedoch muss deutlich formuliert werden, dass das Mietverhältnis enden soll. Einfache Aussagen über einen Auszug sind nicht ausreichend, wie das Landgericht Hanau entschied (AZ 2 S 30/14).
Generell bedarf ein Mietaufhebungsvertrag keiner Form, so dass auch ein mündlicher Abschluss erlaubt ist. Hierfür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.
Laut Landgericht Hanau lässt die bloße Erklärung eines Mieters, dass er ausziehen werde oder im Gegenzug die Mitteilung eines Vermieters, dass er einen Auszug zu einer bestimmten Zeit akzeptiere, nicht darauf schließen, dass das Mietverhältnis wirklich beendet werden soll. Ein Rechtsbindungswillen, der die Voraussetzung für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages darstellt, liegt erst dann vor, wenn beide Parteien wissen, welche rechtlichen Folgen auf sie zukommen können. Spontane Erklärungen in Streitgesprächen beispielsweise zeigen nicht verbindlich, dass klar ist, dass nach dem vereinbarten Zeitpunkt der Auszug erfolgen muss beziehungsweise keine Miete mehr verlangt werden kann.
Deshalb müssen sich beide Parteien nicht nur vollauf bewusst sein, den Mietvertrag zu beenden, sondern dies auch eindeutig zum Ausdruck bringen. Dazu gehört auch, über den Zeitpunkt zu sprechen sowie über weitere Schritte wie Renovierung, Betriebskostenabrechnung oder Rückerstattung der Mietkaution zu verhandeln. © Fotolia.de / mrgarry