04.08.2014 – Mieten & Vermieten: Mietrecht: Eingepflanzte Hecke wird Teil des Grundstückes
Pflanzen, die vom Mieter auf dem gemieteten Grundstück vor Jahren eingesetzt wurden und nicht mehr ohne Weiteres bewegt werden können, werden zum wesentlichen Bestandteil des Grundstückes und zum Eigentum des Vermieters, wie das Landgericht Detmold entschied (AZ 10 S 218/12).
Ein Grundstücksmieter, der seinerzeit eine Thuja-Hecke als Sichtschutz gepflanzt hatte, forderte vom Vermieter Schadensersatz wegen Beschädigung der Hecke. Als Grund führte er an, dies sei eine Verletzung seines Eigentums.
Das LG Detmold kam zu dem Schluss, dass die Schadensersatzforderung nicht rechtens sei, denn die Hecke befand sich zum angeblichen Schädigungszeitpunkt nicht im Eigentum des Mieters. Dieser konnte gemäß Gericht nicht belegen, dass die Thuja-Pflanzen nur zu einem vorübergehenden Zweck gesetzt wurden, weshalb sie nicht als Scheinbestandteile des Grundstücks zu seinem Eigentum zählten.
Der vorübergehende Zweck gilt für Pflanzen nur mit Einschränkung, da sie nach einigen Jahren nur unter beträchtlichem Aufwand umgepflanzt werden können und Gefahr besteht, dass sie nicht wieder anwachsen. © Fotolia.de / mrgarry