03.02.2014 – Guter Rat: Urteil: WEG im Zweifelsfall für Türen und Fenster zuständig


Regelungen, mit denen Wohnungseigentümern auferlegt wird, die Kosten für die Instandsetzung und -haltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums wie Fenster und Außentüren selbst zu tragen, müssen eindeutig und klar formuliert sein. Sonst bleibt die Wohneigentümergemeinschaft zuständig. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (AZ V ZR 46/13). Ein Wohnungseigentümer hatte gegen die Beschlüsse der WEG geklagt, die unter anderem den Austausch einer Kellertür vorsahen, die vom allgemeinen Kellerhals zu einem im Sondereigentum befindlichen Kellerraum führt. Auch die Aufteilung der Kosten für das Auswechseln einer gemeinschaftlichen Nebenausgangstür, die zu einer als Teileigentum genutzten Garage wies lehnte er ab. Der Bundesgerichtshof wies seine Klage zurück. Als räumliche Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum gehöre die bezeichnete Kellertür wie eine Wohnungstür zweifelsfrei zum Gemeinschaftseigentum, und die Instandsetzungs- und -haltungskosten oblägen der Gemeinschaft. Gleiches gälte für die Nebenausgangstür vom Gemeinschaftseigentum zur Garage im Teileigentum. Zwar können abweichend vom Gesetz die Pflichten zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlich genutzten Eigentums individuell geregelt werden. Diese Vereinbarungen seien jedoch nur gültig, wenn sie die jeweiligen Verpflichtungen klar und eindeutig den Sondereigentümern zuweisen. © fotolia.de / mrgarry