01.12.2014 – Mieten & Vermieten: BGH: Personenmonate als Verteilungsschlüssel gestattet
Wird eine Umlage ohne nähere Erläuterungen nach "Personenmonaten" vorgenommen, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. Auch eine Angabe, wieviele Personen für welchen Zeitraum je Wohneinheit für die Abrechnung berücksichtigt wurden, ist nicht erforderlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 97/14).
Mieter einer Wohnung hatten der geforderten Nachzahlung des Vermieters mit der Begründung widersprochen, die Betriebskostenabrechnung sei formell unwirksam, weil bei den Positionen Müllbeseitigung sowie Frisch- und Abwasser die Aufschlüsselung nach Personenmonaten auf unverständliche Weise aufgeführt worden war.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters, dass die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar und eine Erläuterung des Umlagemaßstabs nicht nötig sei. Auch eine Angabe, wie die Personenzahl ermittelt wurde, sei überflüssig. © Fotolia.de / mrgarry