01.09.2014 – Mieten & Vermieten: Vermieter muss bei modernen Fenstern gegen Schimmel vorsorgen


Wohnungen mit modernen, dicht schließenden Fenstern müssen vom Vermieter vor einer möglichen Schimmelbildung geschützt werden, und er muss Mieter davon in Kenntnis setzen, falls ein spezielles Lüftungsverhalten notwendig ist. Dies entschied das Landgericht Gießen (AZ 1 S 199/13). Weil in ihrer Wohnung Schimmel entstanden war, hatten die Mieter die Miete um 15 Prozent gekürzt. Die Vermieterin war jedoch der Ansicht, dass sie sich in der Wohnung falsch verhalten, unsachgemäß gelüftet und somit die Schimmelbildung selbst hervorgerufen hätten. Ein hinzugezogener Sachverständiger kam in einem selbständigen Beweisverfahren zu dem Schluss, dass die betreffende Mietwohnung ein besonderes Wohnverhalten erfordert hätte. Zum einen hätte aufgrund der Isolierverglasung drei- bis fünfmal am Tag für fünf bis 15 Minuten eine Stoßlüftung durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus hätten Möbel mit mindestens zehn Zentimetern Abstand von der Außenwand gestellt werden müssen. Auf diese nicht üblichen Anforderungen waren die Mieter jedoch nicht hingewiesen worden. Das Landgericht Gießen erkannte die Mietminderung als rechtens an, denn wenn die Herkunft des Schimmels unklar ist, muss als erstes der Vermieter beweisen, dass das Objekt keine Baumängel aufweist sowie die Beschaffenheit von Türen, Fenstern und Heizung zur Bildung von Kondensat führt. Beim Einbau von neuen, dicht schließenden Fenstern muss der Vermieter Maßnahmen zur Feuchtigkeitsverhinderung wie z.B. eine Lüftungsanlage treffen und den Mieter auf die Notwendigkeit der verstärkten Lüftung hinweisen. © Fotolia.de / hywards