Wohnungseigentum: Das gilt beim Lichterschmuck


Möchten Wohnungseigentümer in der Weihnachtszeit ihren Balkon mit Lichterketten dekorieren, sollten sie dabei beachten, dass es sich bei diesem um Gemeinschaftseigentum handelt und vorab einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Erstrahlen die Lichterketten nur zeitweise, gelte dies in der Regel als „übliche Benutzung“ und es ist kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Anders sieht es allerdings aus, wenn zum Anbringen zum Beispiel Löcher in die Balkonbrüstung gebohrt werden müssen. Hier müssen die anderen Wohnungseigentümer vorab zustimmen. Zudem rät der WiE im Interesse der Allgemeinheit dazu, auf grelle und blinkende Lichterketten zu verzichten. Zudem sollten Leuchtdioden zum Einsatz kommen, da sie weniger Strom verbrauchen als Glüh- oder Halogenlampen. Außerdem müssen die Lichterketten im Freien spritzwassergeschützt sein, damit kein Kurzschluss entsteht. Der WiE gibt zum Thema Gemeinschaftseigentum sowie zu weiteren Themen auch kostenpflichtige Ratgeber für rund 3 bis 35 Euro heraus. Quelle: wohnen-im-eigentum.de © photodune.net