Nachbarschaftsfragen: Grenzen für die Videoüberwachung


Wer auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera installiert, um ungebetene Gäste abzuschrecken oder im Ernstfall Einbrecher überführen zu können, muss sich an die Datenschutzregelungen halten und darf keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Darauf weist der Eigentümerverband "wohnen im eigentum. die wohneigentümer e.V." hin und bezieht sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Ein tschechischer Hausbesitzer hatte an seinem Haus eine Kamera installiert, nachdem mehrfach Fenster seines Hauses eingeschlagen worden waren und seine Familie bedroht wurde. Die Kamera hatte den Hauseingang, die Straße vor dem Grundstück und den gegenüberliegenden Hauseingang aufgenommen inklusive zweier Männer, welche die Scheiben des Hauses zerschossen. Von den tschechischen Datenschützern wurde der Hausbesitzer mit einem Bußgeld bestraft, weil er die Persönlichkeitsrechte eines der Täter verletzt hatte. Dem war es nämlich nicht recht, dass er auf der Straße ohne seine Zustimmung gefilmt wurde. Der Widerspruch des Hausbesitzers vor dem EuGH scheiterte, denn dieser entschied, dass der Schutz des Eigentums keine Videoüberwachung des öffentlichen Raums rechtfertigt. Auch in Deutschland gelten aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes strenge Regeln für die Videoüberwachung durch Haus- und Wohnungseigentümer. Toiletten, Duschen oder Umkleidekabinen dürfen zum Beispiel grundsätzlich nicht überwacht werden. Eigentümer von Einfamilienhäusern dürfen ihr eigenes Grundstück mit Kameras überwachen, aber nur, wenn sie es allein bewohnen und auch nur bis zur Grundstücksgrenze, denn Grundstücke von Nachbarn oder angrenzende öffentliche Flächen dürfen nicht überwacht werden. Wer fremde Grundstücke filmt, kann laut §201a des Strafgesetzbuches sogar strafrechtlich belangt werden. Noch komplexer ist die Lage bei Mehrfamilienhäusern. Da Bewohner und Besucher darauf angewiesen sind, Zufahrten und Eingänge zu nutzen, gelten diese als öffentliche Bereiche und ihre permanente Überwachung ist deshalb verboten. Auch wenn der Innenbereich eigentlich nicht-öffentlich zugänglich ist, dürfen Treppenaufgänge, Flure oder Fahrstühle zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht dauerhaft überwacht werden. Für die eigenen Wohnungen und Wohnungseingangstüren gilt ein generelles Tabu. Abschließend weist der Verband darauf hin, dass in jedem Fall auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden muss wie zum Beispiel durch Schilder und Symbole, auf denen erkennbar ist, welche Bereiche gefilmt werden, so dass die Möglichkeit zum Ausweichen besteht. Quelle: wohnen im eigentum. die wohneigentümer e.V. © Fotolia.de / nmann77