Mieten & Vermieten: Vermieter kann Baumfällen nicht als Betriebskosten umlegen
Wenn der Vermieter einen Baum fällen lässt, sind die Kosten dafür keine Betriebskosten und können somit nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, wie ein aktuelles Urteil des AG Hamburg-Blankenese (AZ 531 C 227/13) zeigt.
Ein Hamburger Vermieter hatte einen Baum fällen lassen, der während eines Sturmes umgeknickt und teilweise auf das angrenzende Grundstück gefallen war. Die entstandenen Kosten in Höhe von 1.800 Euro wollte er sich per Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung von den Mietern zurückholen.
Nicht erlaubt, entschied das AG Hamburg-Blankenese, denn die Kosten für das Baumfällen durften nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Auch, wenn ein Mietverhältnis wie im vorliegenden Fall schon Jahrzehnte andauert, muss ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit Kosten für das Fällen belastet zu werden.
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