Mieten & Vermieten: Urteil: Verspäteter Auszug kann teuer werden


Wird eine Wohnung aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, können Vermieter eine Nutzungsentschädigung auf Basis der Marktmiete verlangen, wenn der Mieter nicht vertragsgemäß auszieht (AZ VIII ZR 17/16). So lautet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem aktuellen Urteil. Im vorliegenden Fall zogen Mieter nach Eigenbedarfskündigung zum 30.10.2011 nicht aus, sondern blieben bis zum 15.04.2013 in der Wohnung und zahlten die bisher geltende Miete zzgl. den anteiligen Heizkosten. Der Vermieter verlangte jedoch eine weitergehende Nutzungsentschädigung auf Basis der ortsüblichen Neuvertragsmiete, die laut Gutachten insgesamt 7.300 Euro über der vertraglich vereinbarten Miete lag. Der BGH entschied, dass der Vermieter Marktmiete verlangen kann, wenn ihm sein Mietobjekt trotz Kündigung vorenthalten wird. Er kann nun seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf dieser Basis vor Gericht geltend machen. © Fotolia.de / hywards