Mieten & Vermieten: Urteil: Für pünktliche Mietzahlung reicht der Überweisungsbeleg


In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für eine rechtzeitige Mietzahlung ausreicht, wenn der Mieter die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat. Der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter ist demnach nicht ausschlaggebend. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind vor diesem Hintergrund für unwirksam erklärt worden (AZ VIII ZR 222/15). Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin nach Kündigung die Räumung ihrer Wohnung verlangt, da die Miete ihrer Meinung nach nicht pünktlich eingegangen war. Die Mieter zahlten die Miete jeweils zum dritten Werktag des Monats bar bei ihrer Bank ein und wiesen das Geld an. Der Betrag ging dementsprechend nach dem dritten Werktag bei der Vermieterin ein. Der BGH entschied nun zugunsten der Mieter und erklärte die Kündigung für unzulässig. Für eine rechtzeitige Mietzahlung reicht die Leistungshandlung bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus – im aktuellen Fall bedeutet dies der Überweisungsauftrag durch den Vermieter. © Fotolia.de / hywards