Eine Vermieterin in Sachsen-Anhalt hatte entschieden, alle ihre Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausrüsten und warten zu lassen. Mieter, die bereits eigene Rauchwarnmelder installiert hatten, lehnten den Einbau der neuen Geräte ab.
Der BGH entschied zugunsten der Vermieterin, denn der beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern erhöhe nicht nur nachhaltig den Gebäudewert und verbessere die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft gemäß § 555b Nr. 4 und 5 BGB, sondern sei der Vermieterin wegen der Vorschriften der Bauordnung auch gesetzlich vorgeschrieben (AZ VIII ZR 216/14).
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