Mieten & Vermieten: Mieter müssen keine Pseudo-Baustellen akzeptieren


Um die vorhandene Bausubstanz vor Schäden zu schützen, während Bauarbeiten durchgeführt werden, dürfen Vermieter entsprechende Vorkehrungen treffen. Finden jedoch längere Zeit keine erwähnenswerten Bautätigkeiten statt, muss der Vermieter Einrichtungen, die den Eindruck einer provisorischen Baustelle erwecken, auch wieder entfernen. Eine Berliner Wohnungsmieterin hatte verlangt, dass die Vermieterin eine Verschalung im Treppenhaus wieder entferne. Diese Pressspan-Verschalung war im Sommer 2012 angebracht worden, um während Bauarbeiten die Natursteinbeläge zu schützen. Zwar wurden Zeugen zufolge anschließend vereinzelt Arbeit durchgeführt wie zum Beispiel der Putz abgeschlagen, von einer dauerhaften Bautätigkeit konnte jedoch keine Rede sein. Das LG Berlin entschied: die Verschalung muss weg, denn die Vermieterin weiche damit mehr als nur unerheblich von der vertragsgemäßen Treppenhaus-Gestaltung ab. (AZ 67 S 379/14) Zwar ist zunächst davon auszugehen, dass das Treppenhaus nicht mitvermietet und der Vermieter in seiner Gestaltung dort prinzipiell frei ist. Diese Freiheit hat jedoch Grenzen, wo von einer üblichen, vom Mieter berechtigt erwarteten Gestaltung abgewichen wird. Bei dieser unansehnlichen, einen auf Mieter und Besucher provisorischen Baustelleneindruck vermittelnden Situation sah das LG Berlin diesen Fall als erwiesen an. Da kein Baustellenbetrieb in nennenswertem Umfang stattfand, müsse die Mieterin diese Situation nicht akzeptieren. © Fotolia.de / hywards