Mieten & Vermieten: Keine Mietminderung für verwitterte Fenster
Weil der Außenanstrich ihrer sämtlichen Holzfenster abgenutzt war, verlangte eine Mieterin, dass er innerhalb von knapp zwei Wochen erneuert werden solle und erklärte außerdem, dass sie die Miete nur unter Vorbehalt zahlen werde. Nachdem die Vermieterin der Aufforderung zum Neuanstrich nicht nachkam, klagte die Mieterin auf Erneuerung des Außenanstrichs und Mietminderung bis zu dessen Umsetzung - ohne Erfolg.
Das AG Wedding wies die Klage zurück (AZ 7 C 159/14), denn der verwitterte Zustand des Außenanstrichs hindert die Mieterin nicht am vertragsgemäßen Gebrauch der Fenster und auch ihre Befürchtung, dass das Reinigen der Fenster aufgrund der abblätternden Farbe erschwert sei, schränkt den Mietgebrauch nicht ein. Dem Mieter sei zuzumuten, beim Reinigen auf die abblätternde Farbe zu achten.
Laut Gericht wird das Abblättern der Farbe zwar zum Verwitterungsprozess der Fenster und damit später zu Undichtigkeit führen, aktuell liegen diese Umstände und damit ein begründeter Mangel jedoch nicht vor. Ein optischer Mangel, der eine Instandsetzung des Fensteranstriches gegebenenfalls rechtfertigen würde, läge nur dann vor, wenn der Wohnungszugang beispielsweise aus beruflichen Gründen einen optisch guten Eindruck hinterlassen muss.
Da keine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, scheidet laut Gericht auch eine Mietminderung aus und es besteht demzufolge auch kein Recht auf Zurückbehaltung eines Teils der Miete.
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