Mieten & Vermieten: Finanzamt streicht nach 10 Jahren ohne Vermietung Werbungskosten wieder
Wer vorhat, ein Gebäude zu vermieten, sollte das Finanzamt nicht zu lange hinhalten, ehe er zur Tat schreitet. Sonst kann es passieren, dass ihm vorläufig anerkannte Werbungskosten wieder gestrichen werden. So geschehen in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde (AZ IX R 27/14).
Eine Frau hatte ein 1900 gebautes Haus als Schenkung von ihren Eltern erhalten und bis 1992 selbst bewohnt. Dann zog sie mit ihrem Ehemann aus beruflichen Gründen in eine andere Eigentumswohnung um, wo sie jedoch erst 1997, also fünf Jahre später, ihren Hauptwohnsitz anmeldeten.
In der Zeit von 1997 bis 2006 wurde das alte Haus von der Eigentümerin und ihrem Mann instandgesetzt für Kosten in Höhe von 70.000 zuzüglich teurer Fahrtkosten zur Immobilie. Diese Kosten setzte die Klägerin von 1996 bis 2007 als vorweggenommene Werbungskosten über die Anlage V steuerlich ab und gab dabei immer an, das Haus später vermieten zu wollen.
Diese Vermietungsabsicht bestand darin, ab 2004 jedes Jahr drei bis vier Anzeigen in der lokalen Zeitung zu schalten. Da darin nie mehr als "Vermiete Whg. in EFH in X" stand, fand sie keinen Mieter und zog nach dem Tod ihres Ehemannes 2011 wieder in ihr altes Haus.
Nach zehn Jahren platzte dem Finanzamt der Kragen und es machte die vorläufig anerkannten Werbungskosten wieder rückgängig mit der Begründung, dass die Eigentümerin nie vorgehabt hätte, wirklich zu vermieten. Diese erhob Einspruch, denn es sei rechtswidrig die Steuerbescheide nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch zu ändern. Sie bezog sie sich dabei auf § 169 der Abgabenordnung, der besagt, dass für Steuerbescheide, die vier Jahre oder länger zurückliegen, keine neuen mehr erlassen werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof sah das anders und sprach dem Finanzamt das Recht zu, die Steuerbescheide auch nach Ablauf der Frist zum Nachteil der Klägerin zu ändern. Die Bescheide seien vorläufig gewesen und die rechtliche Beurteilung damals unsicher. Nach zehn Jahren sei klar, dass nie eine Vermietungsabsicht bestanden habe - eine neue Tatsache, die Rechtfertigung genug sei für eine Änderung der alten Steuerbescheide.
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