Mieten & Vermieten: Bleibt Vermieter untätig, kann ihn das die Nachzahlung kosten
Wenn Vermieter Einwendungen von Mietern gegen Betriebskostenabrechnungen mehrere Jahre lang nicht beantworten, verwirken sie unter Umständen ihren Anspruch auf Nachzahlung. Das zeigt ein Urteil des AG Köln (AZ 226 C 49/12).
Eine Vermieterin hatte im November 2009 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 erstellt und von den Mietern 1.200 Euro nachträglich gefordert. Die Mieter zahlten unter Vorbehalt einen Teilbetrag von 200 Euro und der Mieterverein beanstandete im Januar und Februar 2010 die Abrechnung im Namen der Mieter. Eine Antwort erhielt er nicht.
Stattdessen beantragte die Vermieterin im Dezember 2012 einen Mahnbescheid für die restliche Nachzahlung, wogegen die Mieter per Widerspruch protestierten. Unter anderem fanden sie, dass der Anspruch auf Nachzahlung verwirkt sei, da sich die Vermieterin nahezu drei Jahre lang nicht auf das Schreiben des Mietervereins gemeldet habe.
Dies sah das AG Köln genauso, denn zwischen der Abrechnung der Betriebskosten und dem Mahnbescheidantrag lagen mehr als drei Jahre - mehr als genug, um das Zeitmoment für die Verwirkung zu erfüllen. Ob und wann die Forderung wegen formeller Mängel des Betriebskostenabrechnung überhaupt wirksam entstanden und fällig geworden ist, sei dabei unerheblich.
Auch das Umstandsmoment, das für die Anspruchsverwirkung herangezogen wird, hat die Vermieterin erfüllt, denn die Mieter konnten aufgrund ihres passiven Verhaltens darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
© Fotolia.de / wladi