Mieten & Vermieten: BHG stärkt Vermieterrechte bei Eigenbedarf


Grundsätzlich ist bei einer Eigenbedarfskündigung die Wohnraumentscheidung des Vermieters zu akzeptieren. Auch die Frage, ob der Wohnraum eine angemessene Größe hat, bleibt grundsätzlich in seinem Ermessen. Ein Vermieter hatte seinem Mieter fristgerecht eine Wohnung mit 125 qm gekündigt und dafür den Eigenbedarf seines Sohnes angeführt. Dieser war nach der Ausbildung im Ausland nach Deutschland zurückgekehrt und brauchte die Wohnung nach Angaben des Vermieters auch, um dort praktische Arbeiten innerhalb seiner Fachhochschulausbildung ausführen zu können. Darüber hinaus liege die Wohnung verkehrsgünstig in der Nähe der Schule. Mit der Begründung, die Wohnung sei unangemessen groß, lehnte der Mieter die Kündigung ab. Der Vermieter klagte auf Räumung, gewann vor dem zuständigen Amtsgericht, scheiterte jedoch in der Berufung vor dem Landgericht. Vor dem BGH konnte er sich in letzter Instanz durchsetzen (AZ VIII ZR 166/14). Laut BGH war der Vermieter durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt und habe frei entscheiden können, ob die Wohnung von ihm oder einem nahen Angehörigen genutzt werde. Zudem sei zu respektieren, welchen Wohnraum der Vermieter für seine Zwecke als angemessen betrachte. Faktoren wie Wohnfläche, Anzahl der Zimmer, Zuschnitt und Ausstattung seien ebenso zu berücksichtigen wie die Bedürfnisse, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsperson und des Vermieters, der Wohnungsmarkt, die Nutzung der Wohnung und vieles mehr. Im vorliegenden Fall musste beispielsweise auch berücksichtigt werden, dass der Sohn die Wohnung gemeinsam mit einem Freund beziehen wollte. © Fotolia.de / hywards