Immobilienkauf: Schaukel und Sandkasten nur mit Zustimmung aller Eigentümer


Werden in einer Wohnungseigentumsanlage Schaukel und Sandkasten installiert, stellt dies eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, wie das LG Frankfurt entschied (AZ 2-09 S 79/13). In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss für die Errichtung einer Schaukel und eines Sandkastens im Garten hinter dem Haus gestimmt. Beides war jedoch weder im Teilungsplan noch in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen und eine Wohnungseigentümerin erhob Einspruch. Das Gericht gab der Anfechtungsklage statt, da es sich bei den beschlossenen Maßnahmen um bauliche Veränderungen handelt, denen alle beeinträchtigten Eigentümer zustimmen müssen. Durch die intensive Nutzung des Gemeinschaftseigentums an dieser Stelle, sei der Eigentümerin ein Nachteil entstanden, was ohne die Spielgeräte nicht der Fall gewesen wäre. © Fotolia.de / wladi