Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von einem Eigentümer verlangen darf, das Füttern von verwilderten Tauben auf seinem Balkon zu unterlassen (AZ 485 C 5977/15 WEG).
Der Eigentümer hatte durch das Bereitstellen von Wassergefäßen sowie verschiedenen Vogelfutterstellen täglich Tauben angelockt, die sich auf seinem Balkon aufhielten. Dabei schreibt die Hausordnung ausdrücklich vor, dass „das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus nicht gestattet ist“. Auch per Gesetz ist das Anfüttern von Tauben aus Rücksichtnahme auf andere Wohnungseigentümer verboten.
Die Unterlassungsklage der WEG hatte vor Gericht Erfolg. Der Eigentümer muss die Fütterung der Tauben unterlassen. Die Tiere könnten in unkontrollierbarer Zahl angelockt werden und somit eine vermehrte Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums sowie eine Gesundheitsgefährdung der anderen Eigentümer verursachen.
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