31.03.2014 – Mieten & Vermieten: BGH: Wohnungsverkäufer dürfen Käufer Mieterhöhung erlauben
Wer eine Wohnung verkauft, die vermietet ist, kann dem Käufer laut Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ VIII ZR 203/13) bereits die Mieterhöhung erlauben, ehe das Eigentum überschrieben wurde.
Obwohl sie erst mehr als vier Jahre nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, hatte die Käuferin von März 2007 bis Mai 2010 die Miete eingezogen, Betriebskostenabrechnungen ausgestellt und die Miete mit Zustimmung der Mieterin erhöht.
Die Mieterin verlangte die Rückerstattung der zwischen März 2007 und Anfang Mai 2010 erbrachten Zahlungen mit der Begründung, dass die Käuferin ihre Vermieterstellung in diesem Zeitraum nur vorgetäuscht habe, denn das Eigentum sei erst am 4. Mai 2010 umgeschrieben worden.
Der BGH wies die Klage ab. Im notariellen Kaufvertrag sei mit der Erwerberin ein wirtschaftlicher Übergang zum 1. Januar 2006 vereinbart worden mit der Übernahme aller Rechten und Pflichten des Mietvertrages. Darüber hinaus hatte die Verkäuferin nochmals vorsorglich alle Forderungen aus dem Mietverhältnis an die Käuferin abgetreten.
Laut BGH kann der Verkäufer einer vermieteten Wohnung den Käufer schon vor der Eigentumsumschreibung ermächtigen, im eigenen Namen Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen - ohne, dass er die Ermächtigung offenlegen muss. © Fotolia.de / mrgarry