30.06.2014 – Mieten & Vermieten: Nutzungserlaubnis durch Vermieter nicht frei widerrufbar


Die Erlaubnis, ein Garagendach als Dachterrasse zu nutzen, kann vom Vermieter nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden, wie das AG München entschied. (AZ 432 C 25060/13) Vermieter einer Wohnung hatten den darin seit 1977 wohnenden Mieter, der ein Garagendach jahrelang als Dachterrasse genutzt hatte aufgefordert, dieses zu räumen. Der vorherige Vermieter und Vater des jetzigen Vermieters hatte dem Mieter kurz nach Inkrafttreten des Mietverhältnisses erlaubt, das Dach einer Garage als Dachterrasse zu nutzen. Der Mieter schuf anschließend vom Fenster seiner Küche zum Dach der Garage einen Durchgang inklusive Absturzsicherung. Mit der Begründung, das Dach gehöre nicht zur Mietsache und die bisherige Gestattung sei ein freiwilliges Entgegenkommen des ehemaligen Vermieters gewesen, forderten die neuen Vermieter im Juli 2013 die Räumung des Garagendaches, das zudem nicht über die erforderliche baurechtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung verfüge. Das AG München entschied zugunsten des Mieters. Denn auch wenn das Garagendach selbst nach jahrzehntelanger erlaubter Nutzung nicht zur Mietsache geworden und eine Gestattung generell frei widerrufbar sei, müssten im Einzelfall die Interessen beider Parteien besonders abgewogen werden. Dem AG München zufolge verstößt der Widerruf der Gestattung gegen Treu und Glauben, denn es besteht seitens der Vermieter kein triftiger Grund dafür. Weiterhin vertritt das AG München die Auffassung, dass eine fehlende baurechtliche Genehmigung ebenfalls kein triftiger Grund für den Widerruf der Gestattung ist, denn die Nutzung des Garagendaches sei in der Vergangenheit von den Behörden nicht beanstandet worden, und es weist nichts darauf hin, dass dies künftig der Fall sein wird. © Fotolia.de / mrgarry