Die Frage der Schönheitsreparaturen ist immer wieder Bestandteil vieler Diskussionen und sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter. Durch immer neue Urteile und Regelungen herrscht mittlerweile eine große Unklarheit über die bestehenden Rechten und Pflichten und der Beratungsbedarf ist hoch.
Grundsätzlich gilt: Mieter müssen nur die Stellen ausbessern, die sie während ihrer Mietzeit abgenutzt wurden. Das bedeutet: Zieht ein Mieter nach zwei Jahren aus einer Wohnung aus, muss er keine Streicharbeiten durchführen, wenn die Wände augenscheinlich in einem guten Zustand sind.
Klauseln zur vollständigen Renovierung bei Auszug oder die Festlegung auf eine bestimmte Wandfarbe sind somit unwirksam und können ignoriert werden. Aktuelle Urteile und Informationen stellt beispielsweise der Deutsche Mieterbund e.V. auf seiner Internerseite bereit.