21.10.2013 – Facility Management: Urteil: Mängel an Solaranlage verjähren schnell
Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Käufer einer Photovoltaikanlage zwei Jahre Anspruch auf Mängelbeseitigung haben, wenn die Anlage nicht zur üblichen Stromerzeugung genutzt wird (AZ VIII ZR 318/12).
Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin von Komponenten einer Photovoltaikanlage, die sie an einen Landwirt weiterverkauft hatte, Klage eingereicht. Die Teile wurden 2004 geliefert und unter anderem auf der Scheune des landwirtschaftlichen Betriebes montiert. Da im Winter 2005 und 2006 Störungen bei der Anlage auftraten, meldete der Landwirt die Mängel bei seiner Ansprechpartnerin an. Diese verklagte im August 2007 ihren Anbieter auf Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof entschied nun aktuell, dass die Klägerin keine Ansprüche mehr auf Schadensersatz hat. Da ein Scheunendach selbst kein Bauwerk ist, wurden die Komponenten nicht in ihrer üblichen Verwendungsweise eingesetzt. Die Gewährleistungspflicht entspricht daher nicht fünf, sondern verjährt bereits nach zwei Jahren. © Fotolia.de / webdata