18.08.2014 – Mieten & Vermieten: BGH: Räumungsklage zulässig gegen Verlängerung des Mietverhältnisses
Um die Frist für einen Widerspruch gegen eine stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses zu wahren, genügt auch eine vor Ablauf der Frist eingereichte und "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellte Räumungsklage, wie der Bundesgerichtshof entschied (AZ VIII ZR 10/14).
Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem Mieter von zwei Räumen in einem Einfamilienhaus und dem Eigentümer des Hauses. Im Sommer 2011 hatte der Mieter den Mietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen, die über ein Nießbrauchsrecht am Haus verfügte. Mit Bezug auf die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 573a BGB kündigte die Mutter dem Sohn das Mietverhältnis am 5. Januar 2012 zum nächstmöglichen Termin, weil beide Zimmer Räumlichkeiten innerhalb ihrer eigenen Wohnung darstellten. Der Mieter weigerte sich jedoch, auszuziehen, woraufhin die Mutter am 7. August 2012 Räumungsklage einreichte, die dem Sohn am 22. September 2012 überbracht wurde.
Nachdem die Mutter noch während des Räumungsverfahrens starb, betrieb der Eigentümer des Grundstückes, der gleichzeitig ein Bruder des Mieters war, den Anspruch auf Räumung weiter und bekam Recht.
Zum Einen war die zugestellte Räumungsklage einem Widerspruch des Vermieters gegen die trotz Kündigung fortgesetzte Nutzung der Zimmer gleichzusetzen. Zum Anderen wurde die Klage zwar mehr als zwei Wochen nach Ende des Mietverhältnisses zugestellt, aber innerhalb dieser Zeit bei Gericht eingereicht, und die Verzögerung zwischen dem Einreichen und dem Zustellen wurde nicht durch Versäumnisse der Mutter verursacht. © Fotolia.de / hywards