17.03.2014 – Mieten & Vermieten: Schlüsselverlust: Mieter muss Schließanlage nur bei Austausch bezahlen


Ein Mieter, der seinen Schlüssel verloren hat, muss den Austausch der Schließanlage nur dann bezahlen, wenn der Austausch auch tatsächlich stattgefunden hat. Zu diesem Urteil kommt der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 205/13). Der Vermieter einer Eigentumswohnung hatte vom Mieter Schadensersatz verlangt, nachdem diesem ein Schlüssel abhanden gekommen war. Der Mieter hatte nach Beendigung des Mietsverhältnisses nur einen von zwei Schlüsseln ausgehändigt, worüber der Vermieter die Hausverwaltung informierte. Letztere entschied, die Schließanlage auszutauschen, verlangte dafür jedoch einen Vorschuss in Höhe von 1.468 Euro vom Vermieter. Der Vermieter war jedoch nicht bereit, den Vorschuss zu zahlen, sondern behielt die Kaution des Mieters von 500 Euro ein und verlangte von diesem eine Zahlung über 968 Euro an die Wohneigentümergemeinschaft. Die Schließanlage blieb währenddessen im ursprünglichen Zustand. Laut Urteil des BGH kann der Vermieter keinen Schadenersatz für den Austausch der Schließanlage verlangen, denn ein Vermögensschaden entsteht erst, wenn die Schließanlage wirklich ausgewechselt worden ist. © Fotolia.de / mrgarry