Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem aktuellen Urteil, dass Eigentümer eines Privatweges, der von Passanten ohne Erlaubnis als Abkürzung genutzt wird, eine geringere Verkehrssicherungspflicht haben (AZ 6 U 178/12).
In vorliegenden Fall hatte ein Passant von einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt, da er auf einem verschneiten und vereisten Garagenvorplatz gestürzt war. An den Platz ist eine öffentliche Straße angebunden - zahlreiche Fußgänger nutzen diesen daher als tägliche Abkürzung. An dem betreffenden Tag war der Platz noch nicht schnee- und eisbefreit.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied jedoch zu Gunsten des Eigentümers. Die Duldung der Grundstücksnutzung bedeutet nicht, dass sich die Sicherungspflichten auf Personen erstrecken, die diese unbefugt ausüben. Der Nutzer müsse den Privatweg in diesem Fall auf eigene Gefahr so akzeptieren, wie er ist.