15.07.2013 – Mieten & Vermieten: Schönheitsreparaturen: Kostenvoranschlag muss nicht verbindlich sein


In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Abgeltung von Schönheitsreparaturen nicht ausschließlich über einen vom Vermieter ausgewählten Handwerker erfolgen kann. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist somit für unwirksam erklärt worden (AZ VIII ZR 285/12).

Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin die Kostenbeteiligung ihres ehemaligen Mieters an der Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt. Im Mietvertrag war eine entsprechende Klausel zur anteiligen Beteiligung formuliert. Auf Basis eines Kostenvoranschlags verlangte die Vermieterin einen Teilbetrag von 1.055,32 Euro.

Der Bundesgerichtshof entschied nun aktuell zugunsten des Mieters. Die Wahl eines von der Vermieterin bestimmten Handwerksbetriebs schränke die Rechte des Mieters unangemessen ein. Zwar kann grundsätzlich eine Kostenbeteiligung an Schönheitsreparaturen vereinbart werden, doch können Vermieter nicht auf einen bestimmten Dienstleister bestehen.

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