14.07.2014 – Mieten & Vermieten: BGH: Keine Haftung des Eigentümers für Stromverbrauch des Mieters
Ein Mieter oder Pächter eines Grundstücks, der Strom von einem Versorger bezieht, ohne dass ein schriftlicher Liefervertrag abgeschlossen wurde, geht nur einen stillschweigenden Versorgungsvertrag mit dem Versorger selbst ein. Der Grundstückseigentümer kann nicht für die Stromkosten haftbar gemacht werden. Zu diesem Urteil gelangte jetzt der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 316/13).
Ein Energieversorger hatte vom Grundstückseigentümer die Zahlung von Stromkosten verlangt. Das Grundstück war am 29.01.2007 vom Eigentümer erworben und vier Tage danach an dessen Sohn verpachtet worden. Gemäß Pachtvertrag hätte der Pächter mit dem Stromversorger einen Vertrag schließen und die Stromkosten selbst aufbringen müssen. Stattdessen verbrauchte der Pächter Strom in erheblichem Umfang ohne Vertragsabschluss, woraufhin der Energieversorger die bis November 2010 entstandenen Stromkosten von rund 32.500 Euro dem Eigentümer in Rechnung stellte.
Der BGH entschied, dass der Eigentümer des Grundstückes nicht für die Stromkosten des Pächters aufkommen muss, denn zwischem ihm und dem Energielieferanten bestand kein Versorgungsvertrag. Der BGH bezog sich in seinem Urteil darauf, dass sich das Vertragsangebot des Energieversorgers unabhängig von der Eigentümerfrage an denjenigen richtet, der die Verfügungsgewalt über den Anschluss hat. Somit ging das Vertragsangebot in diesem Fall an den Pächter und nicht an den Eigentümer, und indem der Pächter Strom verbrauchte, habe er das an ihn gerichtete Angebot durch schlüssiges Verhalten angenommen. © Fotolia.de / mrgarry